ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

Für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge zwischen Unternehmer und Verbraucher

 

I. Vertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 

1.  Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 14 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 

2.  Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 

 

II. Zahlung

1.  Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Annahme von Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

2.  Gegenansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht. 

 

III. Lieferung und Lieferverzug

1.  Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. 

2.  Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchsten 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 

3.  Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Schreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach der Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4.  Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnittes gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.  

5  Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 

 

 IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Kaufvertragsabschluß abzunehmen. Ein späterer Abnahmetermin kann vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 

2.  Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Dem Käufer bleibt vorbehalten keinen oder einen geringeren Schaden, der Verkäufer kann einen höheren Schaden nachweisen.

 

V. Eigentumsvorbehalt 

1.  Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von ihm Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. 

2.  Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Technische Überwachungsverein (TÜV), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

3.  Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

4.  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

5.  Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder der Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

 

VI. Haftung für Sachmängel 

1.  Für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn die zweijährige Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel wurde zulässig auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden begrenzt. Dies kann vertraglich vereinbart werden, indem der Käufer vor Abgabe seiner Vertagserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

     Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Die Haftungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

VII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

3. Ist Vertragsgegenstadn auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorchriften der §§ 327 ff BGB.

 

VIII. Garantien

1. Der Verkäufer gibt keinerlei Garantien. Insbesondere stellt die Vereinbarung/Beschreibung über die Beschaffenheit keine Garantie gemäß § 443 BGB dar. Soweit noch Herstellergarantien bestehen sollten, können hieraus keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden. Unter die Herstellergarantie fallende Schäden bedürfen vor ihrer Behebung einer Anerkennung durch einen autorisierten Vertragshändler des Herstellers/Importeurs als Garantiefall.

2. Um die Herstellergarantie nicht zu verlieren, ist es von größter Bedeutung, dass die vom Hersteller gemäß Serviceheft geforderten Inspektionsintervalle vom Käufer genauestens eingehalten werden, wobei die Inspektionen in einer vom Hersteller/Importeur anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, welche aus EU-Ländern importiert wurden, ist darauf zu achten, dass bedingt durch Transport, Standzeiten etc. die Garantiezeit bereits angefangen hat zu laufen und das Fahrzeug bei Übernahme durch den Käufer nicht mehr die vollen Garantietage hat, welche vom Hersteller zugestanden werden. Diese Einschränkung wird vom Käufer ausdrücklich anerkannt und akzeptiert. In diesen Fällen beginnt die Garantiefrist, nach deren Lauf auch die Servicetermine zu berechnen sind, mit dem Ablieferungsdatum im Ausland, auf welches vom Verkäufer hingewiesen wird. Entfallen durch vom Käufer zu vertretende oder nicht zu vertretende Verstöße gegen die Garantiebestimmungen die Ansprüche aus der Herstellergarantie, so hat der Verkäufer für die daraus entstehenden Nachteile nicht einzustehen. Ferner entfallen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer insoweit, als die Beseitigung der Mängel unter die Herstellergarantie, mithin unter die Pflichten des Herstellers gefallen wäre.

 

 IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes wie für alle gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

 

 X. Schriftform / Salvatorische Klausel

1.  Nebenabreden und Zusicherungen wurden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen dieses Vertrages sowie etwaige Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge zwischen Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 14 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Annahme von Zahlungs- anweisungen, Schecks und Wechseln bedarf der gesonderten Vereinbarung. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
2. Gegenansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchsten 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Schreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach der Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Kaufvertragsabschluss abzunehmen. Ein späterer Abnahmetermin kann vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Dem Käufer bleibt vorbehalten keinen oder einen geringeren Schaden, der Verkäufer kann einen höheren Schaden nachweisen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von ihm Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Technische Überwachungsverein (TÜV), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
3. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder der Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel sind ausgeschlossen. Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben hiervon unberührt. Die Haftung für Schadenersatz regelt Ziffer VIII.
VII. Garantien
1. Der Verkäufer gibt keinerlei Garantien. Insbesondere stellt die Vereinbarung/Beschreibung über die Beschaffenheit keine Garantie gemäß § 443 BGB dar. Soweit noch Herstellergarantien bestehen sollten, können hieraus keine Ansprüche gegen den Verkäufer abgeleitet werden. Unter die Herstellergarantie fallende Schäden bedürfen vor ihrer Behebung einer Anerkennung durch einen autorisierten Vertragshändler des Herstellers/Importeurs als Garantiefall.
2. Um die Herstellergarantie nicht zu verlieren, ist es von größter Bedeutung, dass die vom Hersteller gemäß Serviceheft geforderten Inspektionsintervalle vom Käufer genauestens eingehalten werden, wobei die Inspektionen in einer vom Hersteller/Importeur anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, welche aus EU-Ländern importiert wurden, ist darauf zu achten, dass bedingt durch Transport, Standzeiten etc. die Garantiezeit bereits angefangen hat zu laufen und das Fahrzeug bei Übernahme durch den Käufer nicht mehr die vollen Garantietage hat, welche vom Hersteller zugestanden werden. Diese Einschränkung wird vom Käufer ausdrücklich anerkannt und akzeptiert. In diesen Fällen beginnt die Garantiefrist, nach deren Lauf auch die Servicetermine zu berechnen sind, mit dem Ablieferungsdatum im Ausland, auf welches vom Verkäufer hingewiesen wird. Entfallen durch vom Käufer zu vertretende oder nicht zu vertretende Verstöße gegen die Garantiebestimmungen die Ansprüche aus der Herstellergarantie, so hat der Verkäufer für die daraus entstehenden Nachteile nicht einzustehen. Ferner entfallen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer insoweit, als die Beseitigung der Mängel unter die Herstellergarantie, mithin unter die Pflichten des Herstellers gefallen wäre.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Sachschaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel verursacht worden sind.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes wie für alle gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
X. Schriftform / Salvatorische Klausel
1. Nebenabreden und Zusicherungen wurden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen dieses Vertrages sowie etwaige Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.